Bei einem Fernunterrichtsvertrag nach §
3 Absatz 2 steht dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach §
355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die §§
356,
357 und
357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Für finanzierte Fernunterrichtsverträge ist §
358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.