FeuerschStG 1979
Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG 1979)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.12.1979
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 10.1.1996 I 18;
zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 25.6.2021 I 2056
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§ 3a FeuerschStG 1979 – Ausnahme von der Besteuerung

Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgelts an Brandunterstützungsvereine, soweit die anlässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene Umlage den Betrag von 5 500 Euro nicht übersteigt.