FeuerschStG 1979
Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG 1979)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.12.1979
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 10.1.1996 I 18;
zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 25.6.2021 I 2056
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§ 5 FeuerschStG 1979 – Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Versicherer.
(2) Hat der Versicherer in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union und in keinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte, ist aber im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Bevollmächtigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts bestellt, so ist dieser Steuerschuldner; ist kein Bevollmächtigter bestellt, so ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner.