§ 58 FeV 2010 – Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern |
 |
(1) Für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung und zum Vollzug von Strafen dürfen im Rahmen des §
52 Absatz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach §
57 Nummer 1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt werden.
(2) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen dürfen im Rahmen des §
52 Absatz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach §
57 Nummer 1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt werden.
(3) Für
- 1.
die Erteilung, Verlängerung, Entziehung oder Beschränkung einer Fahrerlaubnis,
- 2.
die Aberkennung oder Einschränkung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen,
- 3.
das Verbot, ein Fahrzeug zu führen,
- 4.
die Anordnung von Auflagen zu einer Fahrerlaubnis
dürfen die Fahrerlaubnisbehörden einander im Rahmen des §
52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach §
57 Nummer 1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten übermitteln.
(4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen dürfen im Rahmen des §
52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach §
57 Nummer 1, 2, 4 bis 10 und 12 gespeicherten Daten übermittelt werden.
(5) Die Daten nach den Absätzen 1, 2 und 4 dürfen für die dort genannten Zwecke aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister im automatisierten Verfahren abgerufen werden. §
52 Absatz 2, 3 und 5, §§
54 und
55 Absatz 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden.