FGMV
Verordnung über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Fahrzeugen und Fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Fahrzeug-Genehmigungs-und-Marktüberwachungs-Verordnung - FGMV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
14.10.2026
Fundstelle:
FGMV vollständig anzeigen

§ 11 FGMV – Freistellungsklausel

Ein benannter Technischer Dienst hat die Bundesrepublik Deutschland und die Länder von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die durch die Ausübung der mit der Benennung übertragenen Befugnisse verursacht werden, freizustellen.