(1) Die Genehmigungsbehörde ist befugt, die Anordnungen und Maßnahmen im Sinne von Artikel 31 Absatz 7 der
Verordnung (EU) 2018/858 zur EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung zu treffen, die zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes erforderlich sind. Sie ist insbesondere befugt, eine EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung nachträglich mit Nebenbestimmungen zu versehen oder sie ganz oder teilweise zu widerrufen oder zurückzunehmen.
(2) Die Wirtschaftsakteure dürfen ein Teil oder eine Ausrüstung nach Artikel 55 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14. Mai 2024, Artikel 50 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 oder Artikel 45 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 nur dann in Betrieb nehmen oder auf dem Markt bereitstellen, wenn sie für das Teil oder die Ausrüstung
- 1.
- 2.
Satz 1 gilt nicht, soweit Artikel 55 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Absatz 6 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 50 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder Artikel 45 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 167/2013 Ausnahmen von dem Erfordernis einer Autorisierung vorsehen. Zuständig für die Erteilung der Autorisierung von Teilen und Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann, ist das Kraftfahrt-Bundesamt als Genehmigungsbehörde.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes gegen Pflichten nach Absatz 2 Satz 1 oder §
8 erforderlich sind.