FGMV
Verordnung über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Fahrzeugen und Fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Fahrzeug-Genehmigungs-und-Marktüberwachungs-Verordnung - FGMV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
14.10.2026
Fundstelle:
FGMV vollständig anzeigen

§ 3 FGMV – Berichtspflichten

(1) Die Genehmigungsbehörde hat jährlich einen Bericht über die im Vorjahr erteilten Typgenehmigungen sowie über die erteilten EU-Fahrzeugeinzelgenehmigungen zu erstellen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat jährlich einen Bericht über ihre Marktüberwachungstätigkeiten des Vorjahres zu erstellen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.