§ 5 FGMV – Nationale Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge |
 |
(1) Die Genehmigungsbehörde ist zuständig für die Erteilung der nationalen Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge nach
- 1.
- 2.
- 3.
Der Einhaltung einzelner oder mehrerer der Anforderungen der in Satz 1 genannten Verordnungen bedarf es nicht, soweit der Fahrzeugtyp folgende Anforderungen erfüllt:
- 1.
im Falle von Satz 1 Nummer 1 die entsprechenden Anforderungen der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung oder
- 2.
im Fall von Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 die entsprechenden Anforderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
(2) Der Genehmigungsinhaber hat die Genehmigungsbehörde unverzüglich über jede Änderung der technischen Angaben, auf deren Grundlage die Typgenehmigung erteilt wurde, zu unterrichten. Die Genehmigungsbehörde hat zu entscheiden, ob diese Änderung eine Änderung der erteilten nationalen Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge erfordert. Die Genehmigungsbehörde kann im Verfahren nach Satz 2 Kontrollen oder Prüfungen vornehmen oder anordnen. Ist die Genehmigungsbehörde der Auffassung, dass die Änderung der technischen Angaben durch eine Änderung der erteilten Typgenehmigung nicht erfasst werden kann, hat die Genehmigungsbehörde die Änderung der erteilten Typgenehmigung abzulehnen und den Genehmigungsinhaber aufzufordern, eine neue Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge zu beantragen.
(3) Der Genehmigungsinhaber ist verpflichtet, für jedes Fahrzeug, das einem genehmigten Typ entspricht, eine Datenbestätigung auszufüllen und diese dem Fahrzeug beizufügen. Für die Datenbestätigung gilt §
20 Absatz 3a und 3b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend.