(1) Die Finanzkraftmesszahl eines Landes ist die Summe der Einnahmen des Landes nach §
7 und der Steuereinnahmen seiner Gemeinden nach §
8.
(2) Die Ausgleichsmesszahl eines Landes ist die Summe der beiden Messzahlen, die zum Ausgleich der Einnahmen der Länder nach §
7 und zum Ausgleich der Steuereinnahmen der Gemeinden nach §
8 getrennt festgestellt werden. Die Messzahlen ergeben sich aus den auszugleichenden Einnahmen je Einwohner der Ländergesamtheit, vervielfacht mit der Einwohnerzahl des Landes; hierbei sind die nach §
9 gewerteten Einwohnerzahlen zugrunde zu legen.