FinDAG
Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.04.2002
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.9.2026 I Nr. 275
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§ 4i FinDAG – Absehen von einer Anhörung

Die Bundesanstalt kann innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne dass dem Adressaten zuvor nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.