FKAG
Gesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz - FKAG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
27.06.2013
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 42 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
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§ 17 FKAG – Eigenmittelausstattung

(1) Ein Finanzkonglomerat muss auf Konglomeratsebene angemessene Eigenmittel haben.
(2) Die Bundesanstalt überprüft, ob die Eigenmittelausstattung des Finanzkonglomerats angemessen ist. Das übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die hierfür erforderlichen Angaben einzureichen.