§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
| 1. | „Zubereiten von einfachen Speisen und Gerichten“ | mit 70 Prozent, |
| 2. | „Produkte und Lagerhaltung“ | mit 20 Prozent sowie |
| 3. | „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |