FlaggRG
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz - FlaggRG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
08.02.1951
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 26.10.1994 I 3140;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 40 G v. 20.12.2022 I 2752
Hinweise:
Änderung durch Art. 1 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 mWv 1.7.2026 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
FlaggRG vollständig anzeigen

§ 1 FlaggRG

(1) Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe und sonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) zu führen, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Inland haben.
(2) Deutschen mit Wohnsitz im Inland werden gleichgestellt rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in diesem Bereich haben, und zwar
a)
rechtsfähige Personengesellschaften, wenn die Mehrheit sowohl der persönlich haftenden als auch der zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigten Gesellschafter aus Deutschen besteht und außerdem nach dem Gesellschaftsvertrag die deutschen Gesellschafter die Mehrheit der Stimmen haben,
b)
juristische Personen, wenn Deutsche im Vorstand oder in der Geschäftsführung die Mehrheit haben.
(3) Fährt ein in einem Schiffsregister eingetragenes Binnenschiff seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres, so wird es hinsichtlich der Vorschriften dieses Gesetzes einem Seeschiff gleichgestellt.