FlaggRG
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz - FlaggRG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
08.02.1951
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 26.10.1994 I 3140;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 40 G v. 20.12.2022 I 2752
Hinweise:
Änderung durch Art. 1 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 mWv 1.7.2026 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 12 FlaggRG

(1) Die Flaggenbehörde hat zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ein Verzeichnis über alle Seeschiffe zu führen, denen ein amtlicher Ausweis nach § 3 Absatz 1 ausgestellt worden ist (Flaggenregister). Zu diesem Zweck darf die Flaggenbehörde die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch zehn Jahre nach Austragung aus dem jeweiligen Register.
(2) Zusätzlich hat die Flaggenbehörde das Internationale Seeschifffahrtsregister zum Zwecke des § 21 Absatz 4 zu führen. Zum Führen der Bundesflagge verpflichtete oder berechtigte Kauffahrteischiffe sind auf Antrag des Eigentümers in das Internationale Seeschifffahrtsregister einzutragen, wenn sie überwiegend im internationalen Verkehr betrieben werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Das Flaggenregister und das Internationale Seeschifffahrtsregister sind keine öffentlichen Register.