FlaggRG
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz - FlaggRG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
08.02.1951
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 26.10.1994 I 3140;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 40 G v. 20.12.2022 I 2752
Hinweise:
Änderung durch Art. 1 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 mWv 1.7.2026 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 7a FlaggRG

(1) Bei Seeschiffen, für die ein Schiffszertifikat erteilt ist, wird die Ausflaggungsgenehmigung erst mit der Eintragung eines entsprechenden Vermerks in das Zertifikat wirksam.
(2) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Erteilung der Ausflaggungsgenehmigung ist vom Inhaber der Genehmigung unverzüglich der Flaggenbehörde anzuzeigen.
(3) Solange die Ausflaggungsgenehmigung wirksam ist, darf das Recht zur Führung der Bundesflagge nicht ausgeübt werden.
(4) Mit Übergang des Eigentums an dem Seeschiff erlischt die Ausflaggungsgenehmigung.