FlRV
Flaggenrechtsverordnung (FlRV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
04.07.1990
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 178 G v. 29.3.2017 I 626
Hinweise:
Änderung durch Art. 7 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 17 FlRV

Ist eine beauftragte Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes zu benennen, so ist bei der Ausstellung eines Flaggenzertifikats eine gesonderte Bescheinigung nach § 5b Absatz 1 nicht erforderlich.