FlRV
Flaggenrechtsverordnung (FlRV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
04.07.1990
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 178 G v. 29.3.2017 I 626
Hinweise:
Änderung durch Art. 7 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 25 FlRV

Ein im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragenes Seeschiff wird ausgetragen
1.
auf Antrag oder
2.
von Amts wegen, wenn der Flaggenbehörde bekannt wird, daß die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Ein Schiff wird nicht ausgetragen, wenn nur der eingetragene Name geändert wird.