FlRV
Flaggenrechtsverordnung (FlRV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
04.07.1990
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 178 G v. 29.3.2017 I 626
Hinweise:
Änderung durch Art. 7 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
FlRV vollständig anzeigen

§ 31 FlRV

(1) Für jedes Schiff wird über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge nur ein Ausweis erteilt.
(2) Der Berechtigte hat, soweit möglich, den Ausweis unverzüglich der Flaggenbehörde zuzuleiten, wenn seine Berechtigung zur Führung der Bundesflagge vor Ablauf der in dem Ausweis angegebenen Gültigkeitsdauer endet oder das Schiff untergeht oder ausbesserungsunfähig wird. Die Flaggenbehörde hat den Ausweis in diesen Fällen unbrauchbar zu machen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für das Schiffszertifikat.