FlRV
Flaggenrechtsverordnung (FlRV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
04.07.1990
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 178 G v. 29.3.2017 I 626
Hinweise:
Änderung durch Art. 7 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 5c FlRV

Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Schiffssicherheitsverordnung berechtigt, bei Fehlen oder Wegfall der in § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes genannten Voraussetzungen die Weiterfahrt des Seeschiffes im deutschen Hoheitsgebiet zu verbieten oder nur unter Bedingungen oder Auflagen zuzulassen, die sicherstellen, dass die Hoheitsgewalt und Kontrolle des Flaggenstaates über das Schiff wirksam ausgeübt werden können.