FlRV
Flaggenrechtsverordnung (FlRV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
04.07.1990
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 178 G v. 29.3.2017 I 626
Hinweise:
Änderung durch Art. 7 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 9 FlRV

Der Flaggenschein wird
1.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer der Überführung in einen anderen Hafen oder die erforderlichen Werftprobefahrten,
2.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 für die Dauer der Befugnis zur Führung der Bundesflagge,
3.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Dauer der Überlassung des Schiffes zur Bereederung in eigenem Namen
erteilt.