FlRV
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Flaggenrechtsverordnung (FlRV)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
04.07.1990
Fundstelle:
BGBl I 1990, 1389
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 178 G v. 29.3.
2017 I 626
Hinweise:
Änderung durch Art. 7 G v. 18.6.
2026 I Nr. 184
textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 10 ›
§ 9 FlRV
Der Flaggenschein wird
1.
in den Fällen des §
7
Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer der Überführung in einen anderen Hafen oder die erforderlichen Werftprobefahrten,
2.
in den Fällen des §
7
Abs. 1 Nr. 2 für die Dauer der Befugnis zur Führung der Bundesflagge,
3.
in den Fällen des §
7
Abs. 1 Nr. 3 unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Dauer der Überlassung des Schiffes zur Bereederung in eigenem Namen
erteilt.
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§ 10 ›