FlugDaG
Gesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 (Fluggastdatengesetz - FlugDaG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
06.06.2017
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
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§ 12 FlugDaG – Die oder der Datenschutzbeauftragte der Fluggastdatenzentralstelle

(1) Die Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten der Fluggastdatenzentralstelle nimmt die oder der Datenschutzbeauftragte des Bundeskriminalamtes wahr.
(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte der Fluggastdatenzentralstelle kann eine Angelegenheit an die nationale Kontrollstelle verweisen, wenn sie oder er eine Verarbeitung von Fluggastdaten für rechtswidrig hält.