FlugfunkV 2008
Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV 2008)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.08.2008
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.3.2019 I 330
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§ 16 FlugfunkV 2008 – Zweitschriften

Für ein in Verlust geratenes Flugfunkzeugnis, für einen in Verlust geratenen Berechtigungsausweis oder für eine in Verlust geratene Bescheinigung der Sprachprüfung kann eine Zweitschrift ausgestellt werden. Dasselbe gilt, wenn das Zeugnis, der Berechtigungsausweis oder die Bescheinigung der Sprachprüfung unbrauchbar geworden ist. Im Fall der Unbrauchbarkeit ist die Urschrift vor dem Ausstellen der Zweitschrift zurückzugeben.