FlugfunkV 2008
Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV 2008)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.08.2008
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.3.2019 I 330
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§ 19 FlugfunkV 2008 – Zurückziehen einer Anmeldung zur Prüfung

Zieht der Bewerber seine Anmeldung nach der Zulassung zur Prüfung zurück, so ermäßigt sich die vorgesehene Prüfungsgebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.