§ 19 FlugfunkV 2008 – Zurückziehen einer Anmeldung zur Prüfung |
 |
Zieht der Bewerber seine Anmeldung nach der Zulassung zur Prüfung zurück, so ermäßigt sich die vorgesehene Prüfungsgebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.