FluLärmHopstV
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hopsten (FluLärmHopstV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
26.05.1976
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.7.1991 I 1516
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§ 3 FluLärmHopstV

(1) Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärmschutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen.
(2) Auf die Errichtung einer baulichen Anlage ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.