(1) Der freiwillige Landtausch ist ein durch die Flurbereinigungsbehörde geleitetes Verfahren, in dem im Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber ländliche Grundstücke getauscht werden. Auf den freiwilligen Landtausch finden die Vorschriften über die Flurbereinigung sinngemäß Anwendung, soweit sich nicht aus dem Zweck des freiwilligen Landtausches und den §§
103c bis
103i Abweichungen ergeben.
(2) Die Vorschriften über die Teilnehmergemeinschaft (§§
16 bis
26), über das Wertermittlungsverfahren (§§
27 bis
33), über die Grundsätze für die Abfindung (§§
44 bis
55) und über die vorläufige Besitzeinweisung (§
65) sowie über die Vertreterbestellung (§
119) gelten nicht.