In den Fällen des §
5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist anstelle des Schriftstückes eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung der beglaubigten Abschrift (Nummer 1) zu übergeben oder zurückzulassen. Auf diese Niederlegung ist auch in der Mitteilung nach §
5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit §
181 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung hinzuweisen.