(1) Mit Zwangsmitteln können durchgesetzt werden:
- 1.
Verwaltungsakte der Flurbereinigungsbehörde, der oberen Flurbereinigungsbehörde, der Teilnehmergemeinschaft und des Verbandes (§§
26a und
26e);
- 2.
in eine Verhandlungsniederschrift dieser Behörden, der Teilnehmergemeinschaft oder des Verbandes (§§
26a und
26e) aufgenommene Verpflichtungserklärungen und Vereinbarungen.
Die §§
6 bis
18 VwVG gelten entsprechend. Vollzugsbehörde im Sinne des §
7 VwVG ist die Flurbereinigungsbehörde.
(2) Kommt die Teilnehmergemeinschaft oder der Verband einer im Rahmen ihrer Befugnisse (§
17 Abs. 1, §§
26d und
26e Abs. 7) getroffenen Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht nach, so können gegen sie die in den §§
10 und
12 VwVG genannten Zwangsmittel angewendet werden.