§
14a Absatz 2 bis 4 gilt im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen in die landesrechtliche Abwicklungsanstalten im Sinne des §
8b entsprechend. §
14b Absatz 2 bis 4 ist auf die landesrechtlichen Abwicklungsanstalten im Sinne des §
8b entsprechend anzuwenden.