FMStFG
Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Stabilisierungsfondsgesetz - FMStFG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
17.10.2008
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
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§ 30 FMStFG – Rechtsweg

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art nach diesem Gesetz. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte unberührt. Dabei entscheidet der Bundesgerichtshof in erster und letzter Instanz.