§ 3f FMStFG – Verordnungsermächtigung |
 |
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über
- 1.
Kostenerstattung und Kostenerstattungsverfahren sowie die Zahlungspflichtigen nach §
3e;
- 2.
sonstige Regelungen, die zur Sicherstellung des Zwecks dieses Gesetzes nach Maßgabe der §§
3d und
3e erforderlich sind.
(2) In der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist.