FMStFG
Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Stabilisierungsfondsgesetz - FMStFG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
17.10.2008
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
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§ 3f FMStFG – Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über
1.
Kostenerstattung und Kostenerstattungsverfahren sowie die Zahlungspflichtigen nach § 3e;
2.
sonstige Regelungen, die zur Sicherstellung des Zwecks dieses Gesetzes nach Maßgabe der §§ 3d und 3e erforderlich sind.
(2) In der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist.