§ 36 FPackV – Genauigkeitsanforderungen |
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(1) Genauigkeitsanforderungen umfassen bei Maßbehältnis-Flaschen
- 1.
den Unterschied zwischen dem Nennvolumen und dem Randvollvolumen oder
- 2.
die Entfernung zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene.
Sie müssen für alle Flaschen desselben Musters hinreichend konstant sein.
(2) Ist nach §
35 Absatz 4 Nummer 1 das Randvollvolumen angegeben, darf das Randvollvolumen vom angegebenen Randvollvolumen um die nachstehenden Werte abweichen:
(3) Ist nach §
35 Absatz 4 Nummer 2 die Entfernung angegeben, darf das durch die angegebene Entfernung begrenzte Volumen vom Nennvolumen um die in Absatz 2 festgelegten Werte abweichen.
(4) Die zulässigen Abweichungen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.
(5) Die Randvollvolumen von Maßbehältnis-Flaschen sollen den Größenwerten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.