FPersV
Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
27.06.2005
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 37 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
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§ 13 FPersV – Löschung von Eintragungen im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister

Die Daten über Fahrtenschreiberkarten werden fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gelöscht.