Die im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister gespeicherten Daten dürfen an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist
- 1.
- 2.
für Verkehrs- oder Grenzkontrollen,
- 3.
für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,
- 4.
für die Verfolgung von Straftaten.