Die Vorschriften des Familienpflegezeitgesetzes in der Fassung vom 6. Dezember 2011 gelten in den Fällen fort, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens nach §
3 Absatz 1 in Verbindung mit §
12 Absatz 1 Satz 1 bis einschließlich 31. Dezember 2014 vorlagen.