§ 10 FreizügG/EU 2004 – Bußgeldvorschriften |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen §
8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 2.
entgegen §
8 Absatz 1a ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen §
8 Abs. 1 Nr. 2 einen Pass oder Passersatz nicht besitzt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a einen Pass oder Passersatz nicht mit sich führt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des §
36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 3 die in der Rechtsverordnung nach §
58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde.