Von den in §
11 Abs. 1 in Verbindung mit §
87 Absatz 1,
2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 3 und 5, §§
90,
91 Abs. 1 und 2, §
99 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. Dies gilt nicht im Hinblick auf Verfahren im Zusammenhang mit Aufenthaltsrechten nach §
3a und mit den in den §§
12a und
16 geregelten Aufenthaltsrechten.