FRG
Fremdrentengesetz (FRG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
25.02.1960
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 20.12.2022 I 2759
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§ 14 FRG

Soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, richten sich die Rechte und Pflichten der nach diesem Abschnitt Berechtigten nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Vorschriften.