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Fremdrentengesetz (FRG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
25.02.1960
Fundstelle:
BGBl I 1960, 93
, 94
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 20.12.
2022 I 2759
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§ 30 FRG
Für den Beginn einer Rente gilt §
99
Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, daß die Rente frühestens vom Tage des Zuzugs an geleistet wird. Die dreimonatige Antragsfrist ist zu beachten; sie beginnt mit dem Tage des Zuzugs.
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