Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des §
75 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt §
76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Fall des §
76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des §
73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des §
18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.