FStrG
Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
06.08.1953
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 28.6.2007 I 1206;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Hinweise:
Änderung durch Art. 4 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 17f FStrG – Anlagen der Verkehrsüberwachung, der Unfallhilfe und des Zolls

Die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an Bundesfernstraßen, wie Polizeistationen, Einrichtungen der Unfallhilfe, Hubschrauberlandeplätze, können, wenn sie eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesfernstraßen haben, zur Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung einbezogen werden. Das Gleiche gilt für Zollanlagen an Bundesfernstraßen.