FStrG
Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
06.08.1953
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 28.6.2007 I 1206;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Hinweise:
Änderung durch Art. 4 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
FStrG vollständig anzeigen

§ 23a FStrG – Gebühren, Verordnungsermächtigung

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundes in den Fällen nach § 8 Absatz 1, 2, 2a, 6 und 7a, § 9 Absatz 2 bis 2c, 5 und 8 ist das Bundesgebührengesetz anzuwenden. Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnisse nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes auf das Fernstraßen-Bundesamt zu übertragen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht.
(2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Länder in den Fällen nach § 8 Absatz 1, 2, 2a, 6 und 7a, § 9 Absatz 2 bis 2c, 5 und 8 ist das Bundesgebührengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rechtsverordnungen nach § 22 des Bundesgebührengesetzes von den Landesregierungen erlassen werden. Die zuständige Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ihre Befugnisse nach Satz 3 auf eine oberste Landesbehörde zu übertragen.