FStrG
Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
06.08.1953
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 28.6.2007 I 1206;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Hinweise:
Änderung durch Art. 4 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 5a FStrG – Zuwendungen für fremde Träger der Straßenbaulast

Zum Bau oder Ausbau von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen und zum Bau oder Ausbau von Gemeinde- und Kreisstraßen, die Zubringer zu Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes sind, kann der Bund Zuwendungen gewähren. Im Saarland werden die Straßen, für die das Land auf Grund des § 46 des Saarländischen Straßengesetzes an Stelle von Landkreisen Träger der Baulast ist, den Kreisstraßen gleichgestellt.