FuAG
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
27.06.2017
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 6.5.2024 I Nr. 148
Hinweise:
Änderung durch Art. 2 G v. 20.7.2026 I Nr. 214 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 16 FuAG – Identifizierung der Wirtschaftsakteure

(1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,
1.
von denen sie eine Funkanlage bezogen haben und
2.
an die sie eine Funkanlage abgegeben haben.
(2) Die Verpflichtung zur Benennung der Wirtschaftsakteure gilt für die Dauer von zehn Jahren nach Abgabe oder Bezug der Funkanlage.