FuAG
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
27.06.2017
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 6.5.2024 I Nr. 148
Hinweise:
Änderung durch Art. 2 G v. 20.7.2026 I Nr. 214 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 32 FuAG – Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen und Radaranlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern zu treffen. Immissionsschutzrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.
Fußnoten:
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 1 +++)