FuttMV 1981
Futtermittelverordnung (FuttMV 1981)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
08.04.1981
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 29.08.2016 I 2004;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.12.2025 I Nr. 304
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§ 30 FuttMV 1981 – Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen

(1) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlassung Buch zu führen.
(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I oder Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.