FVG1971§5Abs4DV
Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG1971§5Abs4DV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.08.2002
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.12.2015 I 2531
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§ 3 FVG1971§5Abs4DV – Erstattung durch die Länder

Die nach § 2 festgestellten Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden sind von den Ländern bis zum 15. des Abrechnungsmonats an die Bundeskasse Berlin zugunsten des Lohnsteuertitels zu überweisen.