FVG1971§5Abs7S4StVV
Verordnung zur Verteilung des Steueraufkommens aus dem Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach § 5 Absatz 7 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG1971§5Abs7S4StVV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
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Ausfertigung:
24.06.2013
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§ 3 FVG1971§5Abs7S4StVV – Verfahren zur Verteilung des Steueraufkommens

Nach Ablauf eines jeden Monats stellt das Bundeszentralamt für Steuern die Anteile der einzelnen Länder getrennt nach Steuerarten oder Steuererhebungsarten fest.