FVG 1971
Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG 1971)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
30.08.1971
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 4.4.2006 I 846, 1202;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
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§ 13 FVG 1971 – Beistandspflicht der Ortsbehörden

(1) Die Gemeindebehörden, die Ortspolizeibehörden und die sonstigen Ortsbehörden haben den Hauptzollämtern auch neben der in § 111 der Abgabenordnung vorgesehenen Beistandspflicht Hilfe zu leisten, soweit dies wegen ihrer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse oder zur Ersparung von Kosten oder Zeit zweckmäßig ist.
(2) Für Hilfeleistungen nach Absatz 1 werden Entschädigungen nicht gewährt.