§ 27 FZV 2023 – Internetbasierte Erstzulassung |
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(1) Die Erstzulassung eines Fahrzeuges kann internetbasiert nach dem Verfahren des §
26 nach Maßgabe der folgenden Absätze beantragt werden.
(2) Nicht erforderlich sind
- 1.
der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil I abweichend von §
26 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1,
- 2.
die Eingabe des Kennzeichens abweichend von §
26 Absatz 2 Nummer 1 und
- 3.
die Eingabe des Monats und des Jahres des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und für die nächste Sicherheitsprüfung abweichend von §
26 Absatz 2 Nummer 4.
(3) Bei der Antragstellung ist zusätzlich zu den Angaben nach §
26 die Nummer des Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II in das Portal einzugeben.
(4) §
6 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt mit den folgenden Maßgaben:
- 1.
Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nach §
6 Absatz 3 Satz 1 wird durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach §
21 Absatz 1 Nummer 3 und ihrer Nummer ersetzt.
- 2.
Die Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung nach §
6 Absatz 4 Satz 1 wird durch die Verifizierung der Angaben mittels der vom Kraftfahrt-Bundesamt geführten Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen ersetzt.