§ 30 FZV 2023 – Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel, sofortige Inbetriebsetzung |
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(1) Die Änderung der Zulassung bei
- 1.
einem Wechsel des Wohnsitzes oder des Sitzes des Halters im Sinne des §
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, oder
- 2.
einem Wechsel des Halters im Sinne des §
15 Absatz 5 Satz 4
kann internetbasiert nach dem Verfahren des §
26 nach Maßgabe der folgenden Absätze beantragt werden (internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel).
(2) §
15 Absatz 1 gilt mit den folgenden Maßgaben:
- 1.
Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I nach §
15 Absatz 1 Satz 1 wird durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach §
21 Absatz 1 Nummer 2 ersetzt.
- 2.
Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nach §
15 Absatz 1 Satz 1 wird, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 2, durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach §
21 Absatz 1 Nummer 3 ersetzt.
(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb des bisherigen Zulassungsbezirks oder in einen anderen Zulassungsbezirk, so sind die Angaben nach §
26 Absatz 2 Nummer 2 bis 3 nicht erforderlich. Soll in den Fällen des Satzes 1 das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden, sind ebenfalls nicht erforderlich
- 1.
der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von §
26 Absatz 1 Nummer 4 und
- 2.
die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von §
26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3.
(4) Für das Weiterführen des bisherigen Kennzeichens gelten die folgenden Maßgaben:
- 1.
Scheitert die maschinelle Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, hat die Entscheidung nach §
19 Absatz 1 Satz 4 zu erfolgen.
- 2.
Die Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach §
26 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 2 und das Aufbringen der Stempelplaketten auf den Plakettenträger sowie deren Übersendung nach §
26 Absatz 4 Nummer 1 wird durch die in der Zulassungsentscheidung erlaubte Weiterführung des bisherigen Kennzeichens und der Stempelplaketten nach §
15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und §
15 Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 ersetzt.
- 3.
Bis zum Empfang der nach §
26 Absatz 4 Nummer 3 zu übersendenden Zulassungsbescheinigung Teil I, längstens jedoch für die Dauer von zehn Tagen nach dem Abruf der automatisierten Zulassungsentscheidung nach §
23 Absatz 1 Satz 1, genügt das Mitführen und die Aushändigung der Zulassungsentscheidung in unmittelbar lesbarer Form den Anforderungen des §
13 Absatz 6 für die Inbetriebsetzung des Fahrzeuges.
(5) Soll das bisherige Kennzeichen nicht weitergeführt werden, gelten für den Fall des Wohnsitzwechsels die Vorschriften des Unterabschnitts 4 entsprechend.
(6) (weggefallen)